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2. September 1995
(1) Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft für pommersche Kirchengeschichte".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Greifswald und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
(1) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es, die pommersche Kirchengeschichte im Zusammenhang mit der Landesgeschichte zu erforschen und weiteren Kreisen bekanntzumachen. Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft ist deshalb sowohl auf die verschiedenen Gebiete kirchlicher Wirksamkeit wie auch auf die Geschichte der Landesteile und Gemeinden, die geschichtlich mit der pommerschen Kirche in Verbindung stehen, gerichtet. Die Aufgabe umfaßt auch die Geschichte des Schulwesens, des Kirchenbaus und des kirchlichen Kunst- und Kulturgutes.
(2) Der Erfüllung der Aufgaben dienen insbesondere Vortragsveranstaltungen, Exkursionen, die Herausgabe von Veröffentlichungen sowie die Förderung und Begleitung von Forschungsvorhaben.
(1) Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Einnahmen und das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für deren Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben, auch bei ihrem Ausscheiden, keinen Anteil am vorhandenen Vermögen der Arbeitsgemeinschaft. Unverhältnismäßig hohe Vergütungen an Mitglieder oder dritte Personen sind unzulässig.
(1) Mitglied kann jede natürlich und jede juristische Person werden, welche die Ziele der Arbeitsgemeinschaft anerkennt und bereit ist, deren Aufgaben nach Kräften zu fördern.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtig, den Aufnahmeantrag eines Antragstellers ohne Angabe der Gründe abzulehnen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei freiwilligem Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, nach Ausschluß oder Tod.
(1) Personen, die sich um die Arbeitsgemeinschaft oder um die Erforschung und Darstellung der pommerschen Kirchengeschichte besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern oder korrespondierenden Mitgliedern, insbesondere wenn sie nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, ernannt werden.
(2) Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(1) Ein Mitglied, das den Mitgliedsbeitrag trotz wiederholter Aufforderungen nicht entrichtet hat, kann durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(2) Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung der Arbeit der Arbeitsgemeinschaft gefährdet. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschluß zu äußern.
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vier Wochen einberufen, mindestens im Abstand von zwei Jahren. Der Einladung muß die Tagesordnung beigefügt sein.
(2) Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.
(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
(5) Selbständige Anträge der Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu 6 Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der erste Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat oder einzelne Kuratoren für bestimmte Aufgaben berufen. Beirat und Kuratoren sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(3) Der Vorstand pflegt enge Verbindungen zur Pommerschen Evangelischen Kirche und zur Theologischen Fakultät der Greifswalder Universität sowie zu allen an der pommerschen Kirchengeschichte interessierten Einrichtungen.
(4) Die Pommersche Evangelische Kirche kann einen Vertreter zu den Vorstandsitzungen entsenden.
(5) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen.
(6) Dem Vorstand obliegt die Berufung und Anstellung von Mitarbeitern.
(7) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung im Amt.
(9) Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(1) Die für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft benötigten Mittel werden durch freiwillige Gaben, Stiftungen und Jahresbeiträge der Mitglieder aufgebracht.
(2) Die Höhe der Jahresbeiträge beschließt der Vorstand.
(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft fällt deren Vermögen an die Pommersche Evangelische Kirche.
Greifswald, d. 19. August 1995
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